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Satzung-Förderverein

Förderverein der Michael-Ende-Schule Minden e.V.
Königstr. 336, 32427 Minden

§ 1 Name und Sitz


  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Michael-Ende-Schule Minden e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 32427 Minden, Königstraße 336.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Minden eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).

§ 2 Zweck des Vereins


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von:
    bedürftigen Schülern bei Klassenfahrten und Ausflügen
    ·  Veranstaltungen der Michael-Ende-Schule
    ·  Anschaffungen von im Schulbereich zu verwendenden Gegenständen
    ·  Maßnahmen, die der Verbesserung der Ausstattung der Schule dienen
    ·  sonstigen schul- und unterrichtsbegleitenden Maßnahmen
  2. Die Pflichten des Schulträgers sollen davon in keiner Weise berührt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit


  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft


  1. Jede natürliche oder jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützen will, kann durch schriftliche Erklärung Mitglied werden. Durch Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres; der Austritt ist bis zum 31. Juli des laufenden
     Geschäftsjahres dem Vorstand anzuzeigen
    · mit dem Tod des Mitgliedes
    · durch Ausschluss aus wichtigen Gründen durch den Vorstand (ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann
       vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliederbetrages länger als ein Jahr trotz zweimaliger
       schriftlicher Mahnung im Rückstand ist)
    · weitere wichtige Gründe ergeben sich aus der Satzung des Vereins
    · sobald das Kind die Grundschule verlässt, es sei denn die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
       Mitteilung weiter aufrechterhalten.

§ 5 Beiträge


  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8).
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe


Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus
  • einem/einer Vorsitzenden
  • einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einer/einem Kassenwart/in
  • einer/einem Schriftführer/in
  • einem Mitglied des Kollegiums
  • und ggf. Beisitzern
  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
    der/die Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  6. Anstelle der Beschlussfassung in einer Vorstandssitzung ist auch eine schriftliche, fernmündliche, fernschriftliche oder eine Beschlussfassung per E-Mail zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter hiermit einverstanden sind.

§ 8 Mitglieder-Versammlungen


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin einberufen, ebenso können oder müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt werden, wenn dies dem Vorstand oder einem 10tel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes notwendig erscheint.
  2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    .  Satzungsänderungen (§ 9)
    ·  Auflösung des Vereins (§ 11)
    ·  den jährlichen Vereinshaushalt
    ·  Genehmigung der Geschäftsordnungen für den Vereinsbetrieb
    ·  Festsetzung des Beitrages (§ 5)
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen


  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Initiative Offener Ganztag M.-Ende Schule Minden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Minden, den 31.08.2016

Der geschäftsführende Vorstand